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PRO VELO Valais/Wallis

PRO VELO Valais/Wallis

L'association de promotion du cyclisme valaisan

Aktuelle Seite: Start / Rechtsbereich / Pflichten von Velofahrenden

Pflichten von Velofahrenden

31 Januar 2021

Als Radfahrer haben Sie im Straßenverkehr verschiedene Pflichten. Hier sind die wichtigsten: 

“Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.” (Art. 40 Abs. 1 VRV)

Velofahrende müssen rechts fahren, ausgenommen, wenn sie in kombinierten Geradeaus-/Linksabbiegespuren abbiegen, und im Kreisel. (Art.8 und Art.41b VRV). Pro Velo empfiehlt einen Abstand vom Strassenrand bzw. von parkierten Autos von mind. 70 cm.

Signalisierte Radwege und Radstreifen müssen benützt werden; dies gilt auch für langsame (25 km/h) wie schnelle (über 25 km/h) Elektrovelos. (Art.33 SSV)

Auf dem Velo dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, die die Zeichengebung behindern oder die breiter als 1m sind.

 Zur obligatorischen Ausrüstung gehören : (Art. 214 – 216 – 217 – 218 SVG) : 

  • zwei kräftige Bremsen, je eine am Vorder- und am Hinterrad,
  • intakte Reifen und in gutem Zustand,
  • ruhendes Licht vorne (weiss) und hinten (rot) nachts, bei schlechter Sicht und in Tunnels. Die Leuchten können fest oder abnehmbar sein und dürfen nicht blenden,
  • Reflektoren vorne (weiss), hinten (rot) und an den Pedalen (gelb; Rennpedale ausgenommen),

Pro Velo empfiehlt zusätzliche Reflektoren, ein Schloss und eine Veloglocke.

Quellen  : 

Verkehrsregelnverordnung – VRV

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge – VTS

Strassenverkehrsgesetz – SVG 

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Debons Guérin

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