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PRO VELO Valais/Wallis

PRO VELO Valais/Wallis

L'association de promotion du cyclisme valaisan

Aktuelle Seite: Start / Rechtsbereich / Kinder und Radfahren

Kinder und Radfahren

8 Februar 2021

Für Kinder gelten bestimmte Regeln, unabhängig davon, ob sie auf einem Fahrrad transportiert werden oder mit dem Fahrrad unterwegs sind. Hier finden Sie die wichtigsten davon:

“Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren.” (Art. 19 Abs.1 SVG)

  • Ältere Kinder können unter Beachtung der Verkehrsregeln alleine fahren.

„Sind weder Radweg noch Radstreifen vorhanden, so dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren. Sie müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren.“ (Art. 41 Abs.4 VRV)

“Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Neben­strassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.” (Art. 50 Abs.2 VRV)  Dies gilt für Kinder.

Kinder können auf einem Mehrpersonenfahrrad wie z. B. einem Tandem oder auf einem Anhänger nur fahren, wenn sie alt genug sind, um die Pedale zu erreichen. Dies gilt auch für langsame Elektro-Tandems (25 km/h). (Art. 18 VTS, Art. 42 Abs.1 SVG). 

Radfahrer ab 16 Jahren dürfen maximal zwei Kinder auf dafür vorgesehenen Sitzen mitnehmen. Dazu gehören gekoppelte Anhänger und Lastenfahrräder, die für den Transport von Kindern ausgerüstet sind. Ein Anhänger, der an ein Lastenfahrrad gekoppelt ist, auf dem bereits zwei Kinder sitzen, kann also nur Waren transportieren.

Ein drittes Kind kann in einem Kindersitz im vorderen oder hinteren Teil des Fahrrads transportiert werden. 

Anhänger und Kindersitze können mit einem langsamen (25 km/h) oder schnellen (45 km/h) Fahrrad mit Hilfsmotor verwendet werden. (Art. 42 SVG) 

Die Beförderung einer zusätzlichen Person ist für Behinderte auf einem speziell angepassten Modell erlaubt. 

Wenn Sie sich dafür interessieren, wie es um die Beförderung von Kinderfahrrädern in öffentlichen Verkehrsmitteln bestellt ist, schauen Sie sich bitte unseren Artikel „Kinder auf Fahrrädern in öffentlichen Verkehrsmitteln“ an.

Quellen :

Verkehrsregelnverordnung – VRV

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge – VTS

Strassenverkehrsgesetz – SVG

PRO VELO Genf

PRO VELO Schweiz

Debons Guérin

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