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PRO VELO Valais/Wallis

PRO VELO Valais/Wallis

L'association de promotion du cyclisme valaisan

Aktuelle Seite: Start / Archiv für Rechtsbereich

Rechtsbereich

Fahre in der Mitte des Kreisels!

17 März 2022

Am 17. März organisierte PRO VELO Valais/Wallis in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und der Stadtpolizei eine Sensibilisierungsaktion in einem stark frequentierten Kreisel der Stadt Martinach.


Der Kreisel, ein schwarzer Fleck für Radfahrer

Aus Gründen mangelnder Strassenbreite enden die Velostreifen regelmässig vor einem Kreisel. Dadurch wird die Situation für Velofahrer oft gefährlich. Denn viele Velofahrer und Autofahrer wissen nicht genau, wo sie danach fahren sollen.

Statistiken zeigen, dass Fahrradunfälle in Kreiseln besonders häufig vorkommen: Im Durchschnitt ist ein Velofahrer an fast einem Drittel der Unfälle beteiligt.


Was sagt das Gesetz?

Generell sollte sich ein Velofahrer rechts halten. In Kreiseln sieht die Verkehrsregelnverordnung jedoch eine Ausnahme vor. Ein Velofahrer kann vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen (es wird sogar sehr dringend empfohlen) (Art. 41b Abs. 3).

Der Bundesrat erinnert 2019 in seiner Antwort auf eine parlamentarische Interpellation deutlich daran.

Also, was tun?

Hier eine kleine Erinnerung in Form eines Videos:

Quelle : Made Visible, Partner der Aktion


Der Vorschlag von PRO VELO Valais/Wallis

Kreisverkehre ersetzen aus dem Grund, den Verkehr zu verflüssigen, tendenziell die Ampeln. Das Aufkommen zahlreicher zweispuriger Kreisel macht die Koexistenz noch gefährlicher.

Anstatt diese zweispurigen Kreisverkehre zu bauen, deren Wirksamkeit nicht erwiesen ist, sollten Kreisel mit Velowegen eingeführt werden.

Beispiel aus den Niederlanden:

Quelle : Bicycle Dutch

Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung

22 Februar 2021

E-bike

Für Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung gelten andere Regeln als für Fahrräder ohne elektrische Tretunterstützung. Hier sind die wichtigsten: 

“ «Motorfahrräder» sind: […] «Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt”(Art. 18 Abs. b VTS). Ein Fahrrad mit Tretunterstützung wird in diesem Fall als „Leicht-Motorfahrrad“ bezeichnet. 

Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein, um ein sogenanntes „Leicht-Motorfahrrad“ zu fahren. Zwischen 14 und 16 Jahren ist ein Führerschein der Klasse M Pflicht. (Art. 5 und 6 VZV)

Es ist möglich, zwei Personen auf einem sogenannten „Leicht-Motorfahrrad“ zu befördern, sofern es richtig ausgestattet ist. (Art. 18 VTS)

“ «Motorfahrräder» sind: einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und: elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt; “ (Art. 18 Abs. a und a2 VTS). Ein elektrisch unterstütztes Fahrrad wird in diesem Fall als „Motorfahrrad“ bezeichnet.

Das Fahren eines sogenannten „Motorfahrrad“ erfordert ein gelbes Nummernschild und eine Haftpflichtversicherung. (Art. 90 VZV) Außerdem besteht eine Helmpflicht (Art. 3b VRV) und ein Führerschein der Klasse M (Art. 3 und 6 VZV). 

Quellen : 

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge – VTS

Verkehrsregelnverordnung – VRV

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr – VZV

PRO VELO Schweiz

PRO VELO Genf

Debons Guérin

Kinder und Radfahren

8 Februar 2021

vélo-enfant

Für Kinder gelten bestimmte Regeln, unabhängig davon, ob sie auf einem Fahrrad transportiert werden oder mit dem Fahrrad unterwegs sind. Hier finden Sie die wichtigsten davon:

“Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren.” (Art. 19 Abs.1 SVG)

  • Ältere Kinder können unter Beachtung der Verkehrsregeln alleine fahren.

„Sind weder Radweg noch Radstreifen vorhanden, so dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren. Sie müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren.“ (Art. 41 Abs.4 VRV)

“Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Neben­strassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.” (Art. 50 Abs.2 VRV)  Dies gilt für Kinder.

Kinder können auf einem Mehrpersonenfahrrad wie z. B. einem Tandem oder auf einem Anhänger nur fahren, wenn sie alt genug sind, um die Pedale zu erreichen. Dies gilt auch für langsame Elektro-Tandems (25 km/h). (Art. 18 VTS, Art. 42 Abs.1 SVG). 

Radfahrer ab 16 Jahren dürfen maximal zwei Kinder auf dafür vorgesehenen Sitzen mitnehmen. Dazu gehören gekoppelte Anhänger und Lastenfahrräder, die für den Transport von Kindern ausgerüstet sind. Ein Anhänger, der an ein Lastenfahrrad gekoppelt ist, auf dem bereits zwei Kinder sitzen, kann also nur Waren transportieren.

Ein drittes Kind kann in einem Kindersitz im vorderen oder hinteren Teil des Fahrrads transportiert werden. 

Anhänger und Kindersitze können mit einem langsamen (25 km/h) oder schnellen (45 km/h) Fahrrad mit Hilfsmotor verwendet werden. (Art. 42 SVG) 

Die Beförderung einer zusätzlichen Person ist für Behinderte auf einem speziell angepassten Modell erlaubt. 

Wenn Sie sich dafür interessieren, wie es um die Beförderung von Kinderfahrrädern in öffentlichen Verkehrsmitteln bestellt ist, schauen Sie sich bitte unseren Artikel „Kinder auf Fahrrädern in öffentlichen Verkehrsmitteln“ an.

Quellen :

Verkehrsregelnverordnung – VRV

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge – VTS

Strassenverkehrsgesetz – SVG

PRO VELO Genf

PRO VELO Schweiz

Debons Guérin

Pflichten von Velofahrenden

31 Januar 2021

vélo-circulation

Als Radfahrer haben Sie im Straßenverkehr verschiedene Pflichten. Hier sind die wichtigsten: 

“Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.” (Art. 40 Abs. 1 VRV)

Velofahrende müssen rechts fahren, ausgenommen, wenn sie in kombinierten Geradeaus-/Linksabbiegespuren abbiegen, und im Kreisel. (Art.8 und Art.41b VRV). Pro Velo empfiehlt einen Abstand vom Strassenrand bzw. von parkierten Autos von mind. 70 cm.

Signalisierte Radwege und Radstreifen müssen benützt werden; dies gilt auch für langsame (25 km/h) wie schnelle (über 25 km/h) Elektrovelos. (Art.33 SSV)

Auf dem Velo dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, die die Zeichengebung behindern oder die breiter als 1m sind.

 Zur obligatorischen Ausrüstung gehören : (Art. 214 – 216 – 217 – 218 SVG) : 

  • zwei kräftige Bremsen, je eine am Vorder- und am Hinterrad,
  • intakte Reifen und in gutem Zustand,
  • ruhendes Licht vorne (weiss) und hinten (rot) nachts, bei schlechter Sicht und in Tunnels. Die Leuchten können fest oder abnehmbar sein und dürfen nicht blenden,
  • Reflektoren vorne (weiss), hinten (rot) und an den Pedalen (gelb; Rennpedale ausgenommen),

Pro Velo empfiehlt zusätzliche Reflektoren, ein Schloss und eine Veloglocke.

Quellen  : 

Verkehrsregelnverordnung – VRV

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge – VTS

Strassenverkehrsgesetz – SVG 

PRO VELO Genf

PRO VELO Schweiz

Debons Guérin

Fahrradrechte

20 Januar 2021

vélo-route

Als Radfahrer haben Sie verschiedene Rechte im Straßenverkehr. Hier sind die wichtigsten:  Sie haben Vorfahrt, wenn andere Verkehrsteilnehmer eine Fahrbahn oder einen Radweg kreuzen und Sie sich darauf befinden. “Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen.” (Art. 40 Abs. 4 VRV)

“Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor haltende Wagen stellen.” (Art. 42 Abs.3 VRV)

Velofahrende dürfen sich nur in einem ausgeweiteten Radstreifen («Velosack») vor andere Fahrzeuge stellen. (Art. 74a SSV) 

Überholende Fahrzeuge sollen zu Velofahrenden seitlich einen Abstand von mind. 90 cm (bis 40 km / h) und mind. 1.50 m (bei höheren Geschwindigkeiten) einhalten. (Bussy & Rusconi, in Anwendung des Art. 35 SVG)

“Auf Kreisverkehrsplätzen können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen..” (Art. 41b Abs. 3  VRV)

 “Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahr-rädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:” (Art. 43 Abs. 1 VRV)

  • “in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahr-rädern;”
  • “bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr;”
  • “auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen;”
  • “in Begegnungszonen.”

Quellen  : 

Verkehrsregelnverordnung – VRV

Signalisationsverordnung – SSV

Strassenverkehrsgesetz – SVG

PRO VELO Genf

PRO VELO Schweiz

Debons Guérin

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