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PRO VELO Valais/Wallis

PRO VELO Valais/Wallis

L'association de promotion du cyclisme valaisan

Aktuelle Seite: Start / Archiv für Rechtsbereich

Rechtsbereich

Pflichten von Velofahrenden

31 Januar 2021

vélo-circulation

Als Radfahrer haben Sie im Straßenverkehr verschiedene Pflichten. Hier sind die wichtigsten: 

“Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.” (Art. 40 Abs. 1 VRV)

Velofahrende müssen rechts fahren, ausgenommen, wenn sie in kombinierten Geradeaus-/Linksabbiegespuren abbiegen, und im Kreisel. (Art.8 und Art.41b VRV). Pro Velo empfiehlt einen Abstand vom Strassenrand bzw. von parkierten Autos von mind. 70 cm.

Signalisierte Radwege und Radstreifen müssen benützt werden; dies gilt auch für langsame (25 km/h) wie schnelle (über 25 km/h) Elektrovelos. (Art.33 SSV)

Auf dem Velo dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, die die Zeichengebung behindern oder die breiter als 1m sind.

 Zur obligatorischen Ausrüstung gehören : (Art. 214 – 216 – 217 – 218 SVG) : 

  • zwei kräftige Bremsen, je eine am Vorder- und am Hinterrad,
  • intakte Reifen und in gutem Zustand,
  • ruhendes Licht vorne (weiss) und hinten (rot) nachts, bei schlechter Sicht und in Tunnels. Die Leuchten können fest oder abnehmbar sein und dürfen nicht blenden,
  • Reflektoren vorne (weiss), hinten (rot) und an den Pedalen (gelb; Rennpedale ausgenommen),

Pro Velo empfiehlt zusätzliche Reflektoren, ein Schloss und eine Veloglocke.

Quellen  : 

Verkehrsregelnverordnung – VRV

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge – VTS

Strassenverkehrsgesetz – SVG 

PRO VELO Genf

PRO VELO Schweiz

Debons Guérin

Fahrradrechte

20 Januar 2021

vélo-route

Als Radfahrer haben Sie verschiedene Rechte im Straßenverkehr. Hier sind die wichtigsten:  Sie haben Vorfahrt, wenn andere Verkehrsteilnehmer eine Fahrbahn oder einen Radweg kreuzen und Sie sich darauf befinden. “Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen.” (Art. 40 Abs. 4 VRV)

“Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor haltende Wagen stellen.” (Art. 42 Abs.3 VRV)

Velofahrende dürfen sich nur in einem ausgeweiteten Radstreifen («Velosack») vor andere Fahrzeuge stellen. (Art. 74a SSV) 

Überholende Fahrzeuge sollen zu Velofahrenden seitlich einen Abstand von mind. 90 cm (bis 40 km / h) und mind. 1.50 m (bei höheren Geschwindigkeiten) einhalten. (Bussy & Rusconi, in Anwendung des Art. 35 SVG)

“Auf Kreisverkehrsplätzen können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen..” (Art. 41b Abs. 3  VRV)

 “Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahr-rädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:” (Art. 43 Abs. 1 VRV)

  • “in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahr-rädern;”
  • “bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr;”
  • “auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen;”
  • “in Begegnungszonen.”

Quellen  : 

Verkehrsregelnverordnung – VRV

Signalisationsverordnung – SSV

Strassenverkehrsgesetz – SVG

PRO VELO Genf

PRO VELO Schweiz

Debons Guérin

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