Als Radfahrer haben Sie verschiedene Rechte im Straßenverkehr. Hier sind die wichtigsten: Sie haben Vorfahrt, wenn andere Verkehrsteilnehmer eine Fahrbahn oder einen Radweg kreuzen und Sie sich darauf befinden. “Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen.” (Art. 40 Abs. 4 VRV)
“Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor haltende Wagen stellen.” (Art. 42 Abs.3 VRV)
Velofahrende dürfen sich nur in einem ausgeweiteten Radstreifen («Velosack») vor andere Fahrzeuge stellen. (Art. 74a SSV)
Überholende Fahrzeuge sollen zu Velofahrenden seitlich einen Abstand von mind. 90 cm (bis 40 km / h) und mind. 1.50 m (bei höheren Geschwindigkeiten) einhalten. (Bussy & Rusconi, in Anwendung des Art. 35 SVG)
“Auf Kreisverkehrsplätzen können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen..” (Art. 41b Abs. 3 VRV)
“Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahr-rädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:” (Art. 43 Abs. 1 VRV)
- “in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahr-rädern;”
- “bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr;”
- “auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen;”
- “in Begegnungszonen.”
Quellen :
Verkehrsregelnverordnung – VRV
Signalisationsverordnung – SSV
Debons Guérin
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