Für Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung gelten andere Regeln als für Fahrräder ohne elektrische Tretunterstützung. Hier sind die wichtigsten:
“ «Motorfahrräder» sind: […] «Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt”(Art. 18 Abs. b VTS). Ein Fahrrad mit Tretunterstützung wird in diesem Fall als „Leicht-Motorfahrrad“ bezeichnet.
Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein, um ein sogenanntes „Leicht-Motorfahrrad“ zu fahren. Zwischen 14 und 16 Jahren ist ein Führerschein der Klasse M Pflicht. (Art. 5 und 6 VZV)
Es ist möglich, zwei Personen auf einem sogenannten „Leicht-Motorfahrrad“ zu befördern, sofern es richtig ausgestattet ist. (Art. 18 VTS)
“ «Motorfahrräder» sind: einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und: elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt; “ (Art. 18 Abs. a und a2 VTS). Ein elektrisch unterstütztes Fahrrad wird in diesem Fall als „Motorfahrrad“ bezeichnet.
Das Fahren eines sogenannten „Motorfahrrad“ erfordert ein gelbes Nummernschild und eine Haftpflichtversicherung. (Art. 90 VZV) Außerdem besteht eine Helmpflicht (Art. 3b VRV) und ein Führerschein der Klasse M (Art. 3 und 6 VZV).
Quellen :
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge – VTS
Verkehrsregelnverordnung – VRV
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr – VZV
Debons Guérin
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