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PRO VELO Valais/Wallis

PRO VELO Valais/Wallis

L'association de promotion du cyclisme valaisan

Aktuelle Seite: Start / Archiv für Rechtsbereich

Rechtsbereich

Was tun bei einem Unfall?

9 Dezember 2023

Sie haben einen Unfall und wissen nicht, was Sie tun sollen? Wir helfen Ihnen!

ZUM ZEITPUNKT DES UNFALLS

  1. Alarmieren: Rufen Sie die Polizei (bei Personenschäden oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten), verlangen Sie die Kontaktdaten aller Beteiligten.
  2. Sachschäden: Notieren Sie das Kennzeichen und die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, füllen Sie ein Europäisches Unfallprotokoll aus.
  3. Anzeige erstatten: auch nach Erhalt einer schriftlichen Bestätigung der Schuldfrage.
Eine Anzeige kann bis zu drei Monate nach dem Unfall erstattet werden. Nehmen Sie sich unbedingt Zeit zum Nachdenken, unabhängig von der Meinung der Polizei!



NACH DEM UNFALL

  1. Bei Schmerzen einen Arzt aufsuchen (auch wenn sie nach dem Schockzustand auftreten). Lassen Sie sich ein ärztliches Zeugnis ausstellen und dokumentieren Sie die Verletzungen.
  2. Bei nicht eindeutig geklärter Schuldfrage schriftlich den Polizeibericht bei der Staatsanwaltschaft anfordern.
  3. Bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine vollständige Haftungsanerkennung beantragen (wenn der Unfallverursacher die volle Verantwortung trägt).
  4. Den Unfall melden: Arbeitgeber, Unfallversicherung oder ggf. Krankenkasse oder RAV.
  5. Schäden/Positionen für die Versicherung auflisten (Fahrzeug, Erwerbsausfall, Hilfe usw.), Belege aufbewahren.
  6. RoadCross und PRO VELO Valais/Wallis kontaktieren.

BRAUCHEN SIE HILFE?

KONTAKTIEREN SIE UNS!

ROADCROSS
PRO VELO



In Zusammenarbeit mit :

Sei sichtbar in der Nacht!

15 Oktober 2022

Die Nächte werden länger und für Velofahrer bedeutet das vor allem eines: Es ist dunkel, wenn sie von zu Hause wegfahren und von der Arbeit nach Hause kommen.

Sichtbarkeit wird oft als Makel angesehen, doch sie rettet Leben! Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) schätzt, dass fast die Hälfte aller Unfälle vermieden werden könnten, wenn sich die Beteiligten eine Sekunde früher sehen würden.

Hier sind einige Informationen und Tipps.

Was steht im Gesetz?

Die Beleuchtung in der Nacht ist Pflicht!
Laut Gesetz sind „vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln während der Fahrt die Abblendlichter zu verwenden“ (Art. 30, Verkehrsregelnverordnung). Und noch genauer erklärt: „vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen“ (Art. 41, Strassenverkehrsgesetz).

Der Lichtschein muss bei Nacht und klarem Wetter aus einer Entfernung von 100 m sichtbar sein!
Laut Art. 216 und 217 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) müssen Fahrräder mindestens mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein!

E-Bikes müssen auch am Tag Licht haben!
Seit April 2022 ist ein Tagfahrlicht für alle E-Bikes, auch für Mountainbikes, Pflicht (mehr dazu hier). Das Licht kann abnehmbar sein.

Fahrräder müssen zwei Rückstrahler tragen – vorne und hinten!
Ihre leuchtende Fläche muss mindestens 10 cm2 gross sein. Nachts müssen diese Rückstrahler bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 100 m im Lichtkegel der Fernlichter eines Motorfahrzeugs sichtbar sein (Art. 178 VTS).

Auch Pedale müssen mit Rückstrahlern versehen sein – vorne und hinten!
Die leuchtende Fläche muss mindestens 5 cm2 gross sein. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und ähnliche Vorrichtungen (Art. 217 VTS).

Was passiert, wenn das Gesetz nicht eingehalten wird?

Du riskierst nicht nur dein Leben, sondern auch eine Geldstrafe (definiert durch die Ordnungsbussenverordnung).

Fahren ohne Licht bei unbeleuchteter Strasse nachts : 60 Franken
Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts : 40 Franken
Fahren ohne fest angebrachte Rückstrahler: 40 Franken

Was für ein Licht soll ich nehmen ?

Mehrere Studien und Beratungen haben die besten Velolichter hervorgehoben.

  • Studie des TCS
  • Tipps von Made Visible

Die Lichtaktion von PRO VELO

Jedes Jahr sensibilisieren wir die Velofahrerinnen un Velofahrer dafür, sichtbar zu sein, um sie auf ihre eigene Sicherheit und die anderer aufmerksam zu machen.

Der 16. Tag des Lichts findet am 3. November 2022 statt!
PRO VELO Wallis wird in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei an den Bahnhöfen von Sitten und Martignach eine Sensibilisierungsaktion durchführen.

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Fahre in der Mitte des Kreisels!

17 März 2022

Am 17. März organisierte PRO VELO Valais/Wallis in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und der Stadtpolizei eine Sensibilisierungsaktion in einem stark frequentierten Kreisel der Stadt Martinach.


Der Kreisel, ein schwarzer Fleck für Radfahrer

Aus Gründen mangelnder Strassenbreite enden die Velostreifen regelmässig vor einem Kreisel. Dadurch wird die Situation für Velofahrer oft gefährlich. Denn viele Velofahrer und Autofahrer wissen nicht genau, wo sie danach fahren sollen.

Statistiken zeigen, dass Fahrradunfälle in Kreiseln besonders häufig vorkommen: Im Durchschnitt ist ein Velofahrer an fast einem Drittel der Unfälle beteiligt.


Was sagt das Gesetz?

Generell sollte sich ein Velofahrer rechts halten. In Kreiseln sieht die Verkehrsregelnverordnung jedoch eine Ausnahme vor. Ein Velofahrer kann vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen (es wird sogar sehr dringend empfohlen) (Art. 41b Abs. 3).

Der Bundesrat erinnert 2019 in seiner Antwort auf eine parlamentarische Interpellation deutlich daran.

Also, was tun?

Hier eine kleine Erinnerung in Form eines Videos:

Quelle : Made Visible, Partner der Aktion


Der Vorschlag von PRO VELO Valais/Wallis

Kreisverkehre ersetzen aus dem Grund, den Verkehr zu verflüssigen, tendenziell die Ampeln. Das Aufkommen zahlreicher zweispuriger Kreisel macht die Koexistenz noch gefährlicher.

Anstatt diese zweispurigen Kreisverkehre zu bauen, deren Wirksamkeit nicht erwiesen ist, sollten Kreisel mit Velowegen eingeführt werden.

Beispiel aus den Niederlanden:

Quelle : Bicycle Dutch

Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung

22 Februar 2021

E-bike

Für Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung gelten andere Regeln als für Fahrräder ohne elektrische Tretunterstützung. Hier sind die wichtigsten: 

“ «Motorfahrräder» sind: […] «Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt”(Art. 18 Abs. b VTS). Ein Fahrrad mit Tretunterstützung wird in diesem Fall als „Leicht-Motorfahrrad“ bezeichnet. 

Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein, um ein sogenanntes „Leicht-Motorfahrrad“ zu fahren. Zwischen 14 und 16 Jahren ist ein Führerschein der Klasse M Pflicht. (Art. 5 und 6 VZV)

Es ist möglich, zwei Personen auf einem sogenannten „Leicht-Motorfahrrad“ zu befördern, sofern es richtig ausgestattet ist. (Art. 18 VTS)

“ «Motorfahrräder» sind: einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und: elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt; “ (Art. 18 Abs. a und a2 VTS). Ein elektrisch unterstütztes Fahrrad wird in diesem Fall als „Motorfahrrad“ bezeichnet.

Das Fahren eines sogenannten „Motorfahrrad“ erfordert ein gelbes Nummernschild und eine Haftpflichtversicherung. (Art. 90 VZV) Außerdem besteht eine Helmpflicht (Art. 3b VRV) und ein Führerschein der Klasse M (Art. 3 und 6 VZV). 

Quellen : 

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge – VTS

Verkehrsregelnverordnung – VRV

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr – VZV

PRO VELO Schweiz

PRO VELO Genf

Debons Guérin

Kinder und Radfahren

8 Februar 2021

vélo-enfant

Für Kinder gelten bestimmte Regeln, unabhängig davon, ob sie auf einem Fahrrad transportiert werden oder mit dem Fahrrad unterwegs sind. Hier finden Sie die wichtigsten davon:

“Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren.” (Art. 19 Abs.1 SVG)

  • Ältere Kinder können unter Beachtung der Verkehrsregeln alleine fahren.

„Sind weder Radweg noch Radstreifen vorhanden, so dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren. Sie müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren.“ (Art. 41 Abs.4 VRV)

“Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Neben­strassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.” (Art. 50 Abs.2 VRV)  Dies gilt für Kinder.

Kinder können auf einem Mehrpersonenfahrrad wie z. B. einem Tandem oder auf einem Anhänger nur fahren, wenn sie alt genug sind, um die Pedale zu erreichen. Dies gilt auch für langsame Elektro-Tandems (25 km/h). (Art. 18 VTS, Art. 42 Abs.1 SVG). 

Radfahrer ab 16 Jahren dürfen maximal zwei Kinder auf dafür vorgesehenen Sitzen mitnehmen. Dazu gehören gekoppelte Anhänger und Lastenfahrräder, die für den Transport von Kindern ausgerüstet sind. Ein Anhänger, der an ein Lastenfahrrad gekoppelt ist, auf dem bereits zwei Kinder sitzen, kann also nur Waren transportieren.

Ein drittes Kind kann in einem Kindersitz im vorderen oder hinteren Teil des Fahrrads transportiert werden. 

Anhänger und Kindersitze können mit einem langsamen (25 km/h) oder schnellen (45 km/h) Fahrrad mit Hilfsmotor verwendet werden. (Art. 42 SVG) 

Die Beförderung einer zusätzlichen Person ist für Behinderte auf einem speziell angepassten Modell erlaubt. 

Wenn Sie sich dafür interessieren, wie es um die Beförderung von Kinderfahrrädern in öffentlichen Verkehrsmitteln bestellt ist, schauen Sie sich bitte unseren Artikel „Kinder auf Fahrrädern in öffentlichen Verkehrsmitteln“ an.

Quellen :

Verkehrsregelnverordnung – VRV

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge – VTS

Strassenverkehrsgesetz – SVG

PRO VELO Genf

PRO VELO Schweiz

Debons Guérin

Pflichten von Velofahrenden

31 Januar 2021

vélo-circulation

Als Radfahrer haben Sie im Straßenverkehr verschiedene Pflichten. Hier sind die wichtigsten: 

“Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.” (Art. 40 Abs. 1 VRV)

Velofahrende müssen rechts fahren, ausgenommen, wenn sie in kombinierten Geradeaus-/Linksabbiegespuren abbiegen, und im Kreisel. (Art.8 und Art.41b VRV). Pro Velo empfiehlt einen Abstand vom Strassenrand bzw. von parkierten Autos von mind. 70 cm.

Signalisierte Radwege und Radstreifen müssen benützt werden; dies gilt auch für langsame (25 km/h) wie schnelle (über 25 km/h) Elektrovelos. (Art.33 SSV)

Auf dem Velo dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, die die Zeichengebung behindern oder die breiter als 1m sind.

 Zur obligatorischen Ausrüstung gehören : (Art. 214 – 216 – 217 – 218 SVG) : 

  • zwei kräftige Bremsen, je eine am Vorder- und am Hinterrad,
  • intakte Reifen und in gutem Zustand,
  • ruhendes Licht vorne (weiss) und hinten (rot) nachts, bei schlechter Sicht und in Tunnels. Die Leuchten können fest oder abnehmbar sein und dürfen nicht blenden,
  • Reflektoren vorne (weiss), hinten (rot) und an den Pedalen (gelb; Rennpedale ausgenommen),

Pro Velo empfiehlt zusätzliche Reflektoren, ein Schloss und eine Veloglocke.

Quellen  : 

Verkehrsregelnverordnung – VRV

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge – VTS

Strassenverkehrsgesetz – SVG 

PRO VELO Genf

PRO VELO Schweiz

Debons Guérin

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